Wenn Angehörige zu Hause pflegen, dann kann das schon eine gute Sache sein. Die pflegebedürftige Person muss nicht in ein Pflegeheim umziehen und vertraute Menschen sind der Ansprechpartner in oftmals sehr schwierigen Situationen. Aber Pflege kann ein Knochenjob sein und meistens gibt es neben den Herausforderungen, einen lieben Menschen aus der Verwandtschaft zu pflegen, noch viele andere Dinge im eigenen Leben, die geregelt werden müssen. Auch die Pflegekraft aus der eigenen Familie braucht einmal Urlaub. Und dann kommt die Verhinderungspflege ins Spiel.

© erstellt mit Flux schnell Verhinderungspflege, oft auch als Ersatzpflege bezeichnet, soll Sie entlasten, wenn Sie sich normalerweise um einen pflegebedürftigen Menschen kümmern. Immer dann, wenn Sie eine Pause brauchen, zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder anderer wichtiger Termine, kann diese Unterstützung einspringen. Die Pflege lässt sich für einzelne Stunden oder auch für mehrere Tage organisieren. In dieser Zeit übernimmt entweder ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung oder eine vertraute Person wie ein Familienmitglied, ein Freund oder eine Bekannte hilft aus.
Die Verhinderungspflege richtet sich an pflegende Angehörige und soll den Pflegealltag zu Hause erleichtern. Damit ein Anspruch besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Die Pflege wurde bisher regelmäßig von einer privaten Person übernommen, die auch als Hauptpflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet ist. Wird die Pflege ausschließlich von einem Pflegedienst durchgeführt, kann keine Verhinderungspflege genutzt werden. Auch bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. In diesem Fall können Sie jedoch den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro einsetzen, zum Beispiel um eine Ersatzpflege zu organisieren.
Wenn die Verhinderungspflege zu Hause nicht umsetzbar ist, besteht auch die Möglichkeit, sie stationär in Anspruch zu nehmen, etwa in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einem Pflegeheim. In diesem Fall kann das gemeinsame Jahresbudget für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Nicht übernommen werden dabei allerdings die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und eventuelle Investitionskosten. Diese müssen selbst getragen werden.
Damit Ihnen die Kosten für die Verhinderungspflege erstattet werden können, reichen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein. Das ist auch nachträglich möglich. Im Antrag erklären Sie, warum eine Ersatzpflege notwendig war, wer die Pflege übernommen hat, also eine Privatperson oder ein Pflegedienst, und in welchem Zeitraum die Verhinderungspflege stattgefunden hat. Außerdem geben Sie an, ob bereits Kosten angefallen sind und in welcher Höhe. Wurde die Verhinderungspflege stundenweise genutzt, kann zusätzlich ein Stundennachweis erforderlich sein.
Beauftragen Sie für die Verhinderungspflege einen professionellen Pflege- oder Betreuungsdienst oder bitten Sie Nachbarn, Freunde oder weiter entfernte Verwandte um Unterstützung, beteiligt sich die Pflegekasse mit bis zu 3.539 Euro pro Jahr (Stand Januar 2026) an den Kosten der Verhinderungspflege.
Übernehmen hingegen nahe Angehörige oder Personen aus dem gleichen Haushalt die Pflege, gelten andere Grenzen. Dazu zählen unter anderem Kinder, Ehepartner, Enkel, Schwiegerkinder oder Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben. In diesen Fällen werden die Kosten nur bis zur Höhe des zweifachen Pflegegeldes erstattet. Das bedeutet, je nach Pflegegrad stehen Ihnen unterschiedliche Beträge zur Verfügung: Bei Pflegegrad 2 sind es bis zu 694 Euro, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.198 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.600 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 1.980 Euro.
Zusätzlich kann die Pflegeversicherung weitere Ausgaben übernehmen, zum Beispiel Fahrtkosten oder einen nachgewiesenen Verdienstausfall. Insgesamt ist die Erstattung jedoch auf den jährlichen Höchstbetrag von 3.539 Euro begrenzt.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege gilt für maximal acht Wochen, also 56 Tage pro Kalenderjahr. Sie können diese Zeit flexibel nutzen, ganz gleich ob für mehrere Tage am Stück, für einzelne Wochen oder nur stundenweise. Benötigen Sie die Ersatzpflege nur für ein paar Stunden, ist wichtig, dass die Betreuung jeweils weniger als acht Stunden dauert und nicht an mehreren Tagen hintereinander erfolgt. Dann zählt diese Unterstützung nicht zu den acht Wochen dazu. So haben Sie die Möglichkeit, die Verhinderungspflege häufiger und gezielter einzusetzen, ohne Ihren Jahresanspruch aufzubrauchen.
